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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Vriesoord Trucks B.V., ’s-Hertogenbosch (Handelsregister Nr. 59394366)

Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedeuten:

Vriesoord: Vriesoord Trucks B.V. sowie die Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), zu der Vriesoord Trucks B.V. gehört, mit Ausnahme der Groothandel P.A. van den Oord & Zn. B.V.;

Kunde: der Käufer bzw. Auftraggeber;

Vertrag: das Schuldverhältnis zwischen Vriesoord und dem Kunden, in dem sich die Parteien zur Lieferung und Abnahme verpflichten bzw. Vriesoord sich gegenüber dem Kunden zur Erbringung von Dienstleistungen als Auftragnehmer (opdrachtnemer) oder zur Ausführung eines Werkes als Unternehmer (aannemer) verpflichtet;

Lieferung: der Zeitpunkt, in dem Waren von Vriesoord dem Kunden zur Verfügung gestellt werden;

Erfüllungsgehilfen: alle Personen, die von Vriesoord zur Durchführung des Vertrags eingeschaltet werden, soweit es sich nicht um Arbeitnehmer von Vriesoord handelt;

Höhere Gewalt: jede außerhalb des Willens und der Kontrolle von Vriesoord liegende Umstand, unabhängig davon, ob bei Vertragsschluss vorhersehbar oder nicht, infolge dessen die Erfüllung Vriesoord vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, wie z.B. Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Fabrik- oder Transportstörungen jedweder Art, Streiks, Aussperrung oder Personalmangel, Quarantäne, Handelsverbote, Krieg und/oder Kriegsgefahr, terroristische Handlungen und/oder (drohende) Anschläge, Epidemien, witterungsbedingte Arbeitsausfälle, Pflichtverletzung von Zulieferern oder Dritten, die Vriesoord zur Vertragserfüllung eingeschaltet hat, verspätete Anlieferung durch den Kunden von Ladung, die er mittels der gekauften Sache transportieren möchte;

Werktage: alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen sowie in den Niederlanden anerkannten christlichen und nationalen Feiertagen;

Partei(en): Vriesoord und/oder Kunde.

Artikel 1. Anwendbarkeit
  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Vriesoord gelten für alle von Vriesoord abgegebenen Angebote, für alle Verträge, an denen Vriesoord beteiligt ist, sowie für alle sonstigen tatsächlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte, die Vriesoord zur Durchführung des Vertrages vornimmt, einschließlich Verhandlungen zwischen den Parteien über derartige Verträge.
  2. Abweichend von Artikel 6:225 Absatz 3 BW sind Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur wirksam, wenn und soweit sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Ein allgemeiner Verweis auf andere Bedingungen in Dokumenten des Kunden gilt nicht als vereinbarte Abweichung von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  3. Die Anwendbarkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Wurden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einmal wirksam auf einen bestimmten Vertrag für anwendbar erklärt, so gilt die jeweils zuletzt gültige Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle nachfolgenden Verträge zwischen denselben Parteien, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  5. Rechte und Pflichten aus Verträgen zwischen Vriesoord und dem Kunden dürfen vom Kunden nicht auf Dritte übertragen werden, es sei denn, Vriesoord hat hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
  6. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eines Vertrages mit dem Kunden unwirksam oder nicht vollständig rechtswirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und in vollem Umfang wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung, die dem Willen der Parteien sowie dem von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis in rechtswirksamer Weise möglichst nahekommt.
Artikel 2. Angebote
  1. Alle Angebote sind freibleibend und beruhen auf der Durchführung des Vertrages unter normalen (Arbeits-)Bedingungen, während der Werktage und auf Grundlage der vom Kunden bei Vertragsschluss erteilten Informationen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Alle Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von vierzehn (14) Tagen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Ein Angebot, das eine Bindungsfrist enthält, kann von Vriesoord dennoch widerrufen werden, auch nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrags, sofern der Widerruf innerhalb von fünf (5) Tagen nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrags erfolgt.
  4. Erteilt der Kunde Vriesoord Informationen, darf Vriesoord von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und sein Angebot darauf stützen.
Artikel 3. Zustandekommen des Vertrages
  1. Ein Vertrag kommt unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass Vriesoord die Bestellung bzw. den Auftrag schriftlich genehmigt und bestätigt hat oder mit der Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags begonnen hat.
  2. Aufträge und Annahmeerklärungen des Kunden gelten als unwiderruflich. Der Kunde ist nur mit Zustimmung von Vriesoord berechtigt, eine Bestellung oder einen Auftrag zu stornieren oder zu ändern.
  3. Vriesoord ist jederzeit berechtigt, die Verhandlungen mit dem Kunden zu beenden und/oder eine vom Kunden erteilte Bestellung innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Eingang ganz oder teilweise ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein.
  4. Sämtliche (Preis-)Angaben, Anzeigen, Abbildungen sowie sonstige Kennzeichnungen und Beschreibungen der Waren wurden mit Sorgfalt erstellt; Vriesoord übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass keine Abweichungen auftreten können.
  5. Vriesoord ist nicht verpflichtet, Aufträge, Bestellungen und/oder Mitteilungen des Kunden auf Richtigkeit zu überprüfen. Eine Pflichtverletzung kann Vriesoord nicht zugerechnet werden, wenn diese auf unrichtige oder unvollständige Informationen zurückzuführen ist, die der Kunde bereitgestellt hat. Der Kunde haftet für Schäden und Kosten, die daraus entstehen, dass die vom Kunden an Vriesoord übermittelten Informationen unrichtig sind.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, Vriesoord alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um seine Identität festzustellen, den Zweck des Auftrags oder Vertrags mit Vriesoord sowie den (End-)Bestimmungsort der von Vriesoord zu liefernden Waren usw., damit Vriesoord die auf sie anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten kann.
  7. Kommt ein Vertrag zwischen Vriesoord und dem Kunden auf elektronischem Wege zustande, ist Vriesoord nicht verpflichtet, den Eingang der Erklärungen des Kunden zu bestätigen; der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen Fehlens einer solchen Empfangsbestätigung aufzulösen.
  8. Vriesoord verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies zur Einhaltung anwendbarer Gesetze und Vorschriften sowie zur Erstellung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Daten werden nicht länger als erforderlich gespeichert. Vriesoord gibt keine personenbezogenen Daten an Dritte weiter, es sei denn, sie ist hierzu gesetzlich verpflichtet oder dies ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich. Der Kunde kann Auskunft über die von Vriesoord verarbeiteten personenbezogenen
Artikel 4. Preise
  1. Sämtliche Preisangaben und von Vriesoord berechnete Preise sind die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Zustandekommens des Vertrags gültigen Preise ab Lager in ’s-Hertogenbosch, zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger auf den Vertrag entfallender Kosten, wie Abgaben und Gebühren.
  2. Ändert sich nach Abgabe des Angebots einer der preisbestimmenden Faktoren, ist Vriesoord berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, auch wenn der Vertrag bereits zustande gekommen ist.
  3. Preiserhöhungen von mehr als fünfzehn Prozent (15 %) geben dem Kunden das Recht, den Vertrag aufzulösen, sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang der entsprechenden Mitteilung erfolgt. Eine Auflösung wie vorstehend berechtigt den Kunden nicht zu irgendeinem Schadensersatz.
Artikel 5. Mehrarbeit
  1. Änderungen des Vertrages führen in jedem Fall zu Mehrarbeit („Mehrarbeit“), wenn:
    1. Änderungen am Entwurf, an Spezifikationen oder am Leistungsverzeichnis erfolgen;
    2. die vom Kunden bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen;
    3. geschätzte Mengen um mehr als fünf Prozent (5 %) abweichen.
  2. Mehrarbeit wird auf Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten. Der Kunde ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Anfordern von Vriesoord zu zahlen. Artikel 4.3 dieser Bedingungen findet bei Mehrarbeit keine Anwendung.
Artikel 6. Vertraulichkeit
  1. Sofern Vriesoord sich gegenüber dem Kunden zur Erbringung von Dienstleistungen als Auftragnehmer (opdrachtnemer) oder zur Ausführung eines Werkes als Unternehmer (aannemer) verpflichtet, sind sämtliche vom oder im Namen von Vriesoord an den Kunden übermittelten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) gleich welcher Art und in welcher Form vertraulich und dürfen vom Kunden ausschließlich zur Durchführung des Vertrages verwendet werden.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen dürfen vom Kunden nicht offengelegt oder vervielfältigt werden.
  3. Verstößt der Kunde gegen eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Verpflichtungen, schuldet der Kunde pro Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00. Diese Vertragsstrafe kann neben gesetzlichen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.
  4. Der Kunde hat die in Absatz 1 genannten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer von Vriesoord gesetzten Frist nach Wahl von Vriesoord zurückzugeben oder zu vernichten. Bei Verstoß schuldet der Kunde eine sofort fällige Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann neben gesetzlichen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.
Artikel 7. Hinweise / Beratung
  1. Der Kunde kann aus Hinweisen und Informationen von Vriesoord, die nicht unmittelbar den Vertrag betreffen, keine Rechte herleiten.
  2. Erteilt der Kunde Vriesoord Informationen, darf Vriesoord von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und sein Angebot darauf stützen.
  3. Der Kunde stellt Vriesoord von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Verwendung von durch oder im Namen des Kunden bereitgestellten Hinweisen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen stehen. Der Kunde ersetzt Vriesoord sämtliche hieraus entstehenden Schäden, einschließlich der vollständig angefallenen Kosten für die Abwehr solcher Ansprüche.
Artikel 8. Zahlung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Rechnungen vor Lieferung der betreffenden Waren bzw. vor Erbringung der betreffenden Leistungen zu bezahlen und ist nicht berechtigt zur Zurückbehaltung, Aufrechnung oder zum Abzug von Skonto oder sonstigen Nachlässen. Vriesoord liefert die betreffenden Waren bzw. erbringt die betreffenden Leistungen erst nach vollständigem Zahlungseingang oder nach Wahl von Vriesoord nach Stellung einer für Vriesoord ausreichenden Sicherheit.
  2. Werden Rechnungen nicht gemäß Artikel 8.1 bezahlt, gerät der Kunde allein durch Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, unabhängig davon, ob die Überschreitung dem Kunden zuzurechnen ist.
  3. Unbeschadet weiterer Rechte ist Vriesoord berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe von ein Prozent (1 %) pro Monat zu berechnen, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt, gerechnet ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung. Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher (natürliche Person, die nicht in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes handelt), ist Vriesoord statt der vertraglichen Zinsen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen berechtigt.
  4. Vriesoord ist berechtigt, neue Lieferungen auszusetzen, bis der Kunde alle ausstehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  5. Zahlt der Kunde nicht fristgerecht, befindet er sich kraft Gesetzes in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab dem Datum des Verzuges fallen die in Artikel 8.3 genannten Zinsen automatisch auf den ausstehenden Betrag an, bis zur vollständigen Zahlung.
  6. Bleibt der Kunde auch nach Mahnung mit der Zahlung des geschuldeten Betrages in Verzug, ist er darüber hinaus verpflichtet, Inkassokosten zu erstatten. Inkassokosten umfassen alle Kosten, die Vriesoord gerichtlich und außergerichtlich zur Einziehung des geschuldeten Betrages aufwendet, mindestens jedoch fünfzehn Prozent (15 %) des geschuldeten Betrages bzw., wenn der geschuldete Betrag weniger als EUR 500,00 (zzgl. USt.) beträgt, mindestens EUR 250,00 (zzgl. USt.).
  7. Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen, schuldet dieser abweichend von Artikel 8.6 außergerichtliche Inkassokosten erst, nachdem der Verbraucher erfolglos gemäß Artikel 6:96 Absatz 6 BW gemahnt wurde. Die Höhe der außergerichtlichen Inkassokosten richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Jede Zahlung des Kunden an Vriesoord, unabhängig von deren Ursache, wird zunächst auf etwaige Schadensersatzverpflichtungen gegenüber Vriesoord, sodann auf noch geschuldete Kosten und Zinsen und schließlich auf noch offene Rechnungen angerechnet. Jede Zahlung wird unter Beachtung dieser Reihenfolge stets auf die älteste Verpflichtung des Kunden gegenüber Vriesoord angerechnet.
Artikel 9. Fristen, Lieferung, Gefahrübergang
  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager in ’s-Hertogenbosch, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Bei Lieferung ab Lager in ’s-Hertogenbosch hat der Kunde die gekaufte Ware bzw. das Werk spätestens eine (1) Woche nach dem Datum der Mitteilung von Vriesoord an den Kunden abzuholen.
  3. Ist vereinbart, dass Vriesoord die Waren transportiert, erfolgt dieser Transport auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  4. Eine Transportversicherung wird von Vriesoord nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen; sämtliche damit zusammenhängenden Kosten trägt der Kunde.
  5. Vriesoord übernimmt keinerlei Haftung oder Verantwortung für etwaige Ladung; diese ist auch niemals durch eine etwaige Transportversicherung gedeckt.
  6. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Waren bei Vriesoord dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden (Ex Works – EXW) oder bei Vriesoord dem vom Kunden benannten und beauftragten Frachtführer (Free Carrier – FCA) zur Verfügung gestellt wurden. Nimmt der Kunde bzw. sein Frachtführer die Waren nicht ab, gerät der Kunde unverzüglich in Verzug; die Waren werden auf seine Kosten und Gefahr eingelagert. Weigert sich der Kunde, die Waren innerhalb der von Vriesoord gesetzten Nachfrist abzunehmen, ist Vriesoord berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und die Waren — einschließlich etwaiger Ladung, die im Zusammenhang mit den Waren angeboten wird, sich auf dem Gelände von Vriesoord befindet oder sich in den verkauften Waren befindet — in einer von ihr gewünschten Weise zu veräußern, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein. Vriesoord ist berechtigt, ihre Forderung gegen den Kunden aus dem Erlös zu befriedigen. Ein etwaiger Restbetrag wird für die Dauer von ein (1) Jahr nach Ablauf der Nachfrist für den Kunden bereitgehalten; der Kunde kann schriftlich unter Vorlage eines Nachweises die Auszahlung bei Vriesoord beantragen; andernfalls fällt der Restbetrag nach Ablauf eines Jahres an Vriesoord.
  7. Die Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, automatisch um den/die Zeitraum/Zeiträume, in dem/denen:
    • Verzögerungen bei Anlieferung und/oder Versand und/oder sonstige Umstände eintreten, die die Ausführung vorübergehend verhindern, unabhängig davon, ob dies Vriesoord zuzurechnen ist oder vorhersehbar war;
    • der Kunde eine oder mehrere Verpflichtungen gegenüber Vriesoord nicht erfüllt oder nach alleiniger Auffassung von Vriesoord begründete Besorgnis besteht, dass er sie nicht erfüllen wird;
    • der Kunde Vriesoord nicht in die Lage versetzt, den Vertrag auszuführen.
  8. Vriesoord ist berechtigt, in Teillieferungen zu liefern und Leistungen in Teilen zu erbringen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
  9. Von Vriesoord genannte Fristen sind nur unverbindliche Richtfristen und gelten niemals als Fixfristen. Eine Frist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Details Einigkeit erzielt wurde, alle Informationen — einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen u. dgl. — Vriesoord vorliegen, die vereinbarte (Teil-)Zahlung bei Vriesoord eingegangen ist und alle übrigen Voraussetzungen zur Durchführung des Vertrages erfüllt sind. Eine Überschreitung einer Richtfrist von weniger als der doppelten Dauer der angegebenen Frist kann niemals als Pflichtverletzung von Vriesoord qualifiziert werden.
  10. Wenn:
    • Umstände eintreten, die Vriesoord bei Angabe der Frist nicht bekannt waren, wird die Frist um die Zeit verlängert, die Vriesoord unter Berücksichtigung ihrer Planung benötigt, um den Vertrag unter diesen Umständen auszuführen;
    • Mehrarbeit anfällt, wird die Frist um die Zeit verlängert, die Vriesoord unter Berücksichtigung ihrer Planung benötigt, um hierfür Materialien und Teile zu beschaffen (oder beschaffen zu lassen) und die Mehrarbeit auszuführen;
    • Vriesoord ihre Verpflichtungen aussetzt, wird die Frist um die Zeit verlängert, die Vriesoord unter Berücksichtigung ihrer Planung benötigt, um den Vertrag auszuführen, nachdem der Grund der Aussetzung weggefallen ist. Sofern der Kunde nicht das Gegenteil beweist, wird vermutet, dass die Dauer einer Fristverlängerung erforderlich ist und auf eine in diesem Artikel genannte Situation zurückzuführen ist.
  11. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Kosten, die Vriesoord entstehen, oder Schäden, die Vriesoord infolge einer Fristverlängerung gemäß Absatz 10 dieses Artikels erleidet, zu zahlen,
Artikel 10. Erfüllungsort
  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Sitz von Vriesoord der Erfüllungsort für den Kunden aus jedem Vertrag.
Artikel 11. Erfüllungsgehilfen
  1. Vriesoord ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
  2. Vriesoord haftet für Handlungen und Unterlassungen von Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise wie für ihre Arbeitnehmer.
  3. Werden Erfüllungsgehilfen vom Kunden in Anspruch genommen, können sich diese auf sämtliche Haftungsbeschränkungen dieser Bedingungen berufen.
  4. Jede Rechtsverfolgung in Bezug auf Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann vom Kunden nur innerhalb der Grenzen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und dieser Bedingungen geltend gemacht werden.
Artikel 12. Gewährleistung / Mängelrüge / Prüfung
  1. Vriesoord handelt auch mit gebrauchten Fahrzeugen/gebrauchten Waren („Occasions“), bei denen das Risiko besteht, dass sie von den im Vertrag festgelegten Spezifikationen abweichen. Der Kunde akzeptiert dieses Risiko ausdrücklich und nimmt die Ware in dem Zustand an, in dem sie sich befindet. Insbesondere in Anbetracht dieses Risikos ist der Kunde berechtigt, die Ware vor Lieferung auf eigene Kosten zu dem von Vriesoord festgelegten Zeitpunkt und Ort zu prüfen.
  2. Vriesoord gewährt keine Garantie, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes bestimmt; dies gilt unbeschadet etwaiger Herstellergarantien, in welchem Fall Vriesoord keine weitergehende oder abweichende Garantie als die jeweilige Herstellergarantie übernimmt.
  3. Hinsichtlich der erbrachten Leistungen gewährleistet Vriesoord, dass diese nach bestem Vermögen, wie branchenüblich und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Standards und der Expertise ausgeführt werden. Soweit Vriesoord auf Wunsch des Kunden die Beladung der Sache übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden und vollständig auf dessen Kosten und Gefahr. Vriesoord übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Haftung.
  4. Bei sonstigem Verfall seines Rügerechts hat der Kunde die Ware und Leistungen bei Lieferung auf sichtbare Mängel zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Höhe des Rechnungsbetrages und sichtbarer Mängel sind Vriesoord innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt bzw. Lieferung schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandungen mitzuteilen. Für alle übrigen Beanstandungen gilt eine Frist von fünf (5) Tagen, nachdem die Mängel bekannt geworden sind oder hätten bekannt werden können. Bei unterlassener fristgerechter Mitteilung erlischt das Recht auf Gewährleistung/Beanstandung. Die betreffende Ware ist Vriesoord auf erstes Anfordern zur Untersuchung in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Beanstandung befand.
  5. Eine Beanstandung ist ausgeschlossen, wenn:
    • die Ware zu einem anderen Zweck verwendet wurde als dem, für den sie üblicherweise bestimmt ist, oder nach Auffassung von Vriesoord unsachgemäß verwendet oder transportiert wurde bzw. vom Kunden oder einem Dritten repariert, angepasst oder verändert wurde;
    • der Schaden durch Fahrlässigkeit des Kunden verursacht wurde (z.B. durch unzureichende oder falsche Wartung oder Lagerung) oder dadurch, dass der Kunde Anweisungen, Hinweise oder Ratschläge von Vriesoord missachtet hat;
    • es sich um Teile handelt, deren Versiegelung gebrochen wurde oder die bei Wartungs- bzw. Serviceintervallen regelmäßig ausgetauscht werden oder um Zubehör;
    • der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Vriesoord (finanziell oder anderweitig) nicht nachgekommen ist;
    • der Kunde nach Feststellung des Mangels nicht alles Erforderliche getan hat, um weiteren Schaden zu verhindern, z.B. durch fortgesetzte Nutzung der Sache.
  6. Rügt der Kunde unter Einhaltung dieses Artikels, wird er Vriesoord Gelegenheit geben, die Beanstandung zu prüfen. Wird die Beanstandung von Vriesoord als berechtigt anerkannt, wird Vriesoord nach ihrer Wahl die betreffende Ware kostenlos ersetzen (wobei die ersetzten Teile in ihr Eigentum übergehen), reparieren oder einen Preisnachlass gewähren.
  7. Die Bearbeitung einer Beanstandung setzt die Zahlungspflicht des Kunden nicht aus.
  8. Wird außerhalb der vorstehend beschriebenen Fälle dennoch eine Beschwerde bearbeitet, geschieht dies völlig freiwillig; der Kunde kann hieraus keine Rechte herleiten.
  9. Sämtliche Ansprüche, die auf der Behauptung beruhen, dass die Ware oder die erbrachten Leistungen nicht den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, sind nach Ablauf von einem (1) Jahr ab dem Datum der Lieferung bzw. der tatsächlichen Beendigung der Leistungserbringung, je nachdem was zutrifft, verjährt und ausgeschlossen.
Artikel 13. Verkauf mit Inzahlungnahme
  1. Wird beim Verkauf eines neuen (oder gebrauchten) Fahrzeugs ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen und nutzt der Vertragspartner in Erwartung der Lieferung des neuen bzw. gebrauchten Fahrzeugs das alte (in Zahlung zu nehmende) Fahrzeug weiter, so geht das Eigentum an diesem Fahrzeug erst nach tatsächlicher Lieferung an Vriesoord auf Vriesoord über.
  2. Während dieser Nutzung durch den Vertragspartner gehen sämtliche Kosten, insbesondere Wartungskosten, sowie jegliche Schäden aus jedweder Ursache, auch infolge Verlustes, einschließlich der Nicht-(möglichen) Abgabe des vollständigen Zulassungsdokuments, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners.
  3. Bei tatsächlicher Lieferung des in Zahlung zu nehmenden Fahrzeugs muss dieses sich in demselben Zustand befinden wie zum Zeitpunkt der Bewertung durch Vriesoord. Ist das Fahrzeug nicht mehr in demselben Zustand wie zum Zeitpunkt der Bewertung, ist Vriesoord berechtigt, das Inzahlungnahmefahrzeug abzulehnen und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen oder das Fahrzeug erneut zu bewerten.
  4. Das Inzahlungnahmefahrzeug muss bei tatsächlicher Lieferung mit einem vollständigen, gültigen Zulassungsnachweis versehen sein. Fehlt dieser, behält sich Vriesoord das Recht vor, dem Vertragspartner die Kosten für die Beschaffung eines neuen Zulassungsnachweises sowie den damit verbundenen Wertverlust in Rechnung zu stellen.
Artikel 14. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt für Forderungen auf Zahlung sämtlicher von Vriesoord an den Kunden aufgrund irgendeines Vertrages gelieferten oder zu liefernden Waren und/oder im Rahmen erbrachter Leistungen sowie für Forderungen wegen Pflichtverletzung des Kunden bei der Erfüllung dieser Verträge.
  2. Bei Nichterfüllung durch den Kunden sowie wenn Vriesoord begründeten Anlass zur Sorge hat, dass der Kunde nicht erfüllen wird, ist Vriesoord berechtigt, die gelieferten Waren, die gemäß Absatz 1 in ihrem Eigentum verblieben sind, zurückzunehmen. Eine solche Rücknahme gilt als Auflösung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge. Der Kunde bevollmächtigt Vriesoord und deren Vertreter unwiderruflich, die betreffenden Waren dort abholen (lassen) zu dürfen, wo sie sich befinden, und diese Orte zu betreten; der Kunde wird dieses Recht zugunsten von Vriesoord und deren Vertretern auch gegenüber seinen Abnehmern vereinbaren. Der Kunde leistet jede erforderliche Mitwirkung. Sämtliche Kosten der Rückholung trägt der Kunde.
  3. Der Kunde ist, soweit im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs erforderlich, berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen, ist jedoch ausdrücklich nicht berechtigt, an diesen Waren ein beschränktes dingliches Recht, einschließlich eines Pfandrechts (schuld- und sachenrechtlich), zu bestellen. Macht der Kunde von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch, ist er verpflichtet, die Waren an Dritte ebenfalls nur unter Vorbehalt der Eigentumsrechte von Vriesoord zu liefern. Ferner ist er verpflichtet, Vriesoord auf erstes Anfordern ein stilles Pfandrecht ersten Ranges an den Forderungen zu bestellen, die ihm gegenüber diesen Dritten zustehen oder entstehen werden, und in der Pfandurkunde zu erklären, dass er zur Verpfändung berechtigt ist und dass keine beschränkten Rechte an den zu verpfändenden Forderungen bestehen. Verweigert der Kunde dies, gilt diese Bestimmung als unwiderrufliche Vollmacht an Vriesoord, dieses Pfandrecht zu begründen.
  4. Bei Pfändung/Beschlagnahme von Waren, die Eigentum von Vriesoord sind, oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens, (vorläufiger) Zahlungseinstellung, Anwendung der WSNP durch oder hinsichtlich des Kunden, hat der Kunde Vriesoord unverzüglich darüber zu informieren und im Falle einer Pfändung dem Pfändungsgläubiger mitzuteilen, dass er die Waren unter Eigentumsvorbehalt erhalten hat.
Artikel 15. Nichterfüllung / Auflösung / Aussetzung
  1. Vriesoord ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise ohne gerichtliche Mitwirkung aufzulösen oder die Ausführung auszusetzen, unbeschadet weiterer Rechte (Erfüllung und/oder Schadensersatz), wenn:
    • der Kunde gegen irgendeine Bestimmung des Vertrages (einschließlich dieser Bedingungen) verstößt;
    • der Kunde Zahlungseinstellung beantragt oder einen Insolvenzantrag stellt;
    • die Insolvenz des Kunden beantragt wird oder der Kunde insolvent erklärt wird;
    • der Betrieb des Kunden eingestellt oder liquidiert wird;
    • ein außergerichtlicher Vergleich angeboten wird. In diesen Fällen werden sämtliche Forderungen von Vriesoord gegenüber dem Kunden sofort fällig, ohne dass Vriesoord zu Schadensersatz oder Gewährleistung verpflichtet ist.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kunde nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Auffassung von Vriesoord ausreichende Sicherheit leistet. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung trägt der Kunde.
  3. Zahlt der Kunde nicht rechtzeitig oder bleibt er länger als dreißig (30) Tage mit der Abnahme in Verzug, ist Vriesoord ohne weitere Ankündigung berechtigt, die verkaufte Ware erneut zu verkaufen; eine geleistete Anzahlung verfällt in diesem Fall als pauschalierter Schadensersatz.
  4. Die Auflösung durch den Kunden kann nur schriftlich durch eine entsprechende Erklärung erfolgen, die Vriesoord an die im Register der Handelskammer eingetragene Adresse zuzustellen ist.
  5. Nach Auflösung hat der Kunde seine noch von Vriesoord verwahrten Gegenstände auf eigene Kosten und Gefahr abzuholen. Vriesoord ist berechtigt, sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht (retentierecht) hinsichtlich dieser Gegenstände zu berufen.
Artikel 16. Stornierung
  1. Unbeschadet des Rechts von Vriesoord, Erfüllung zu verlangen, kann Vriesoord, wenn der Kunde den Vertrag stornieren möchte, den Vertrag auflösen; Vriesoord ist in diesem Fall berechtigt, dem Kunden mindestens fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Vertragswertes als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Ein Stornierungsantrag ist vom Kunden schriftlich zu stellen.
Artikel 17. Haftung und Freistellung
  1. Vriesoord haftet nicht für Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung(en) gegenüber dem Kunden entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, schließt Vriesoord die Haftung wegen Nichtkonformität ausdrücklich aus. Die Erfüllung der Gewährleistungs- und Rügepflichten gemäß Artikel 12 gilt als einzige und vollständige Entschädigung. Jede weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie jede Schadensersatzforderung, auch wegen Betriebsschäden (Stillstandsschäden, Einnahmeausfall, entstandene Verluste, entgangener Gewinn), Personenschäden, Schäden an oder Verlust von oder Verzögerung im Zusammenhang mit Ladung des Kunden sowie andere indirekte oder immaterielle Schäden jedweder Art sowie Schäden aufgrund von Haftung gegenüber Dritten sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit („bewuste roekeloosheid“) von Vriesoord oder ihrer direkten leitenden Angestellten vor.
  2. Vriesoord haftet ebenso wenig für Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit von Untergebenen oder von anderen, die sie zur Vertragserfüllung eingeschaltet hat und für deren Verhalten sie kraft Gesetzes haftbar sein könnte.
  3. Vriesoord übernimmt keine Haftung für von oder im Namen von ihr erteilte Ratschläge/Empfehlungen.
  4. Vriesoord haftet nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen des Kunden und/oder Dritter, die sich auf ihrem Gelände befinden.
  5. Der Kunde stellt Vriesoord von sämtlichen Ansprüchen bzw. Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren oder der Erbringung von Leistungen frei und hält sie schadlos, soweit diese Ansprüche weitergehend oder anders sind als die Ansprüche, die dem Kunden gegenüber Vriesoord zustehen. Der Kunde stellt Vriesoord ferner frei und hält sie schadlos hinsichtlich jeglicher Ansprüche wegen Tod oder Personenschäden von Personal des Kunden oder Personal Dritter und/oder Schäden an Sachen im Eigentum des Kunden und/oder Dritter, soweit dies auf dem Gelände von Vriesoord geschieht. Eine Ausnahme besteht, soweit der Anspruch aus Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Vriesoord oder ihrer direkten leitenden Angestellten resultiert.
  6. Haftungsbeschränkende, -ausschließende oder -festlegende Bedingungen, die Lieferanten oder Subunternehmer von Vriesoord Vriesoord in Bezug auf gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen entgegenhalten können, können von Vriesoord auch dem Kunden entgegengehalten werden.
  7. Vriesoord vereinbart sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Einwendungen und Verteidigungsmittel, die sie zur Abwehr eigener Haftung gegenüber dem Kunden geltend machen kann, auch zugunsten ihrer Untergebenen und Nicht-Untergebenen, für deren Verhalten sie kraft Gesetzes haftbar sein könnte.
  8. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
  9. Soweit überhaupt eine Haftung von Vriesoord besteht, ist Vriesoord niemals zu einem Schadensersatz verpflichtet, der den Betrag übersteigt, der aufgrund einer von Vriesoord abgeschlossenen Versicherung ausgezahlt wird.
  10. Erfolgt aus irgendeinem Grund keine Auszahlung aufgrund der genannten Versicherung, ist die Haftung von Vriesoord — gleich aus welchem Grunde — auf den Wert der erbrachten Leistung beschränkt, der anhand der Rechnung über den zugrunde liegenden Vertrag bestimmt wird.
Artikel 18. Höhere Gewalt
  1. Vriesoord ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie aufgrund höherer Gewalt daran gehindert ist. Vriesoord ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein. Bei höherer Gewalt seitens Vriesoord ist der Kunde erst berechtigt, den Vertrag aufzulösen, nachdem er Vriesoord eine angemessene Frist zur nachträglichen Vertragserfüllung eingeräumt hat, die nicht kürzer als sechs (6) Monate sein darf.
Artikel 19. Verbot – sanktionierte Länder
  1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vriesoord ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, von Vriesoord gekaufte Produkte oder gelieferte Werke an Parteien zu verkaufen oder in sonstiger Weise zur Verfügung zu stellen, die in Ländern ansässig sind oder dort wohnen, gegen die von der Europäischen Union Sanktionen verhängt wurden, wie auf der EU Sanctions Map aufgeführt, oder sich mit von Vriesoord gekauften Produkten oder gelieferten Werken in solche Länder zu begeben. Werden Sanktionen auf ein Land angewandt, in dem sich von Vriesoord gekaufte Produkte oder gelieferte Werke befinden, ist der Kunde verpflichtet, diese Produkte oder Werke unverzüglich aus dem genannten Land zu verbringen.
Artikel 20. Geistige Eigentumsrechte
  1. Vriesoord gilt als Urheber, Designer bzw. Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Vriesoord hat daher das ausschließliche Recht, Patente, Marken oder Geschmacksmuster anzumelden.
  2. Vriesoord überträgt bei der Durchführung des Vertrages keine Rechte des geistigen Eigentums an den Auftraggeber.
  3. Vriesoord haftet nicht für Schäden, die dem Kunden infolge einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter entstehen. Der Kunde stellt Vriesoord von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte frei.
Artikel 21. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht
  1. Für alle Angebote und Verträge von Vriesoord gilt ausschließlich niederländisches Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen der Abteilung 6.5.3 BW, Titel 1 von Buch 7 BW, der Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 BW sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).
  2. Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kunden und Vriesoord geschlossenen Vertrag sowie etwaigen Folgeverträgen oder aus diesen Bedingungen werden nach ausschließlicher Wahl von Vriesoord dem zuständigen Gericht der Rechtbank Oost-Brabant, Standort ’s-Hertogenbosch, vorgelegt.